Ist diese Wirkstoffverordnung eindeutig?

Wir haben eine Frage zu einem Hochpreiser. Verordnet wurde „Secukinumab (CHO-Zellen) 150,0 mg (2 ST PEN)“ zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505).

Ist dieses Rezept mit einer Wirkstoffverordnung bei Biologicals korrekt zur Abrechnung oder muss das Arzneimittel mit Namen genannt werden?

Antwort

Da auch prinzipiell wirkstoffgleiche Biologika nicht gleich, sondern aufgrund möglicherweise abweichender Herstellungswege nur „wirkstoffähnlich“ sind, sollten Biologika immer unter ihrem Namen verordnet werden. Ein Austausch eines Referenzbiologikums auf ein Biosimilar mit gleichem Wirkstoff ist nicht erlaubt. Ein Austausch ist nur unter Bioidenticals erlaubt, die nach Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar definiert sind.

Damit klar ist, welches Biologikum der Arzt wünscht, sollte er, zumindest wenn es mehrere Präparate mit dem Wirkstoff im Handel gibt, eine eindeutige Verordnung unter Nennung des Herstellers ausstellen.

In Ihrem Fall gibt es mit diesem Wirkstoff nur Cosentyx (sowie die zugehörigen Importe) und die Darreichungsform PEN ist auch eindeutig. Daher ist die Verordnung eindeutig. Dennoch empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Arzt: Geben Sie ihm die Information, dass Biologika besser als eindeutige, produktbezogene Verordnungen ausgestellt werden. Spätestens beim Markteintritt von Biosimilars ist dies unerlässlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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