Ist diese Rezeptur für eine Mund­spül­lösung erstattungs­fähig?

Wir brauchen Hilfe bei einem Rezept über eine Rezeptur: Verordnet wurde „Viskose Benzydamin­hydro­chlorid-Mund­spül­lösung 1,5 mg/ml mit Lidocain­hydro­chlorid und Dexpanthenol (NRF 7.15.)“.

Es handelt sich um eine Onkologie-Patientin. Können wir das Präparat zulasten der GKV abgeben?

Antwort

Lidocain ist unter bestimmten Umständen erstattungs­fähig. Gemäß Anlage I zum Abschnitt F der Arznei­mittel-Richt­linie – Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungs­ausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) sind topische Anästhetika bei schwer­wiegenden generalisierten blasen­bildenden Haut­erkrankungen zu Lasten der GKV verordnungs­fähig:

34 Abs. 1 Satz 2 SGB V

„Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbst­behandlung schwer­wiegender generalisierter blasen­bildender Hauter­krankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)“

Eine Prüf­pflicht seitens der Apotheke bezüglich der Diagnose besteht nicht. Sollte jedoch eine Diagnose ange­geben sein, muss diese mit den in der Anlage I genannten Aus­nahmen überein­stimmen. Die Behandlung im Rahmen einer Chemo­therapie fällt nicht unter die Anlage I der AM-RL, daher müsste die Patientin die Mund­spül­lösung selbst bezahlen, wenn die entsprechende Diagnose auf dem Rezept ange­geben ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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