Ist diese Rezeptur für eine Mundspüllösung erstattungsfähig?
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Wir brauchen Hilfe bei einem Rezept über eine Rezeptur: Verordnet wurde „Viskose Benzydaminhydrochlorid-Mundspüllösung 1,5 mg/ml mit Lidocainhydrochlorid und Dexpanthenol (NRF 7.15.)“.
Es handelt sich um eine Onkologie-Patientin. Können wir das Präparat zulasten der GKV abgeben?
Antwort
Lidocain ist unter bestimmten Umständen erstattungsfähig. Gemäß Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie – Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) sind topische Anästhetika bei schwerwiegenden generalisierten blasenbildenden Hauterkrankungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig:
34 Abs. 1 Satz 2 SGB V
„Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)“
Eine Prüfpflicht seitens der Apotheke bezüglich der Diagnose besteht nicht. Sollte jedoch eine Diagnose angegeben sein, muss diese mit den in der Anlage I genannten Ausnahmen übereinstimmen. Die Behandlung im Rahmen einer Chemotherapie fällt nicht unter die Anlage I der AM-RL, daher müsste die Patientin die Mundspüllösung selbst bezahlen, wenn die entsprechende Diagnose auf dem Rezept angegeben ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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