Ist diese Rezeptur auf GKV-Rezept abrechenbar?

Kann diese Rezeptur zulasten der GKV abgegeben werden?
Es handelt sich ausschließlich um nicht verschreibungspflichtige Bestandteile für einen Erwachsenen.

Folgendermaßen sieht das Rezept aus:
„polihexanid 0,04 % gel nrf 11.131 250,0
d. akne inversa in leiste, scrotum re achsel“

Antwort:

Rezepturen, die keine verschreibungspflichtigen Bestandteile enthalten, sind für Kinder erstattungsfähig. Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig.
Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten (siehe dazu auch die „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) des G-BA).

Bei Rezepturverordnungen sieht die „OTC-Ausnahmeliste“ folgende Ausnahmen vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor:

  • Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
  • Antihistaminika
  • Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %)
  • Iod-Verbindungen
  • Nystatin
  • Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 %)
  • Synthetischer Speichel

Antiseptika werden also hier genannt, aber nur zur Behandlung bestimmter blasenbildender Erkrankungen:

Hätte der Arzt keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, könnten Sie es zulasten einer GKV abgeben, da Apotheken keine Prüfpflicht bezüglich der vorliegenden Diagnose haben. Da die angegebene Diagnose jedoch nicht zu den in der Ausnahmeliste angegebenen Indikationen passt, sollten Sie mit dem Arzt Rücksprache halten.

Als Antiseptikum zur Anwendung bei schwerwiegenden generalisierten blasenbildenden Hauterkrankungen wäre eine Erstattung durch die GKV möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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