Ist die Wiederabgabe von L-Polamidon erlaubt?

Wir versorgen eine Arztpraxis mit L-Polamidon und beliefern diese in unregelmäßigen Abständen 3 x 300 ml L-Polamidon. Wir haben einige ungeöffnete, noch haltbare 300-ml-Flaschen L-Polamidon zur Vernichtung zurückbekommen.

Sehen Sie eine Möglichkeit, die Flaschen nicht zu vernichten und weiterzuverwenden?

Antwort

Nach § 3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung ist die Wiederabgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich:

3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung

„(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.“

Im Rahmenvertrag über die Arznei­mittel­versorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V ist zur Wiederabgabe Folgendes geregelt:

20 Wiederabgabe von Arzneimitteln

„(1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an eine Apotheke zurückgegeben werden, dürfen zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden (Wiederabgabe), wenn

  • die Chargenbezeichnungen von Inhalt und Verpackung identisch sind und
  • die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist.

(2) Bei der Abrechnung erneut abgegebener Fertigarzneimittel nach Absatz 1 sind der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 3 Absatz 6 AMPreisV sowie die sich aus diesem Preis ergebende gesetzliche Zuzahlung nach § 31 Absatz 3 SGB V abzurechnen. Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden. Erneut abgegebene Fertigarzneimittel sind auf den Arzneiverordnungsblättern (Muster 16) mit ihrer PZN sowie mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Sonderkennzeichen für die Wiederabgabe anzugeben; das Nähere ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt.“

Für die Weiterverwendung von Betäubungsmitteln enthält § 5c Abs. 4 BtMVV eine Regelung.

5c Abs. 4 BtMVV

„Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt

  1. einem anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
  2. an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder
  3. in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt werden.“

Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe von an die Apotheke zurückgegebenen Arzneimitteln besteht nicht.

Bedenken Sie, dass Sie für die Qualität des zurückgegebenen Arzneimittels haften. Bei der Prüfung des Arzneimittels in jedem Einzelfall im Sinne des § 12 ApBetrO muss beachtet werden, dass diese Arzneimittel nicht wie sonst üblich vom Arzneimittelhersteller oder Großhändler stammen, sondern vom Endverbraucher oder im Heim gelagert wurden. Dies ist insofern von Bedeutung, dass ein Großhändler zum mit dem Umgang von Arzneimitteln erfahrenen Verkehrskreis gehört, der Endverbraucher hingegen nicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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