Ist die Pseudoarztnummer bei Entlassverordnungen auf BtM- bzw. T-Rezept erlaubt?
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Darf auf Entlassrezepten (BtM-Rezept) weiterhin die Pseudoarztnummer verwendet werden? Die Frist sollte doch zum 31.03. auslaufen.
Antwort
Grundsätzlich ist die Verwendung von Pseudoarztnummern bei Entlassverordnungen, die auf BtM- bzw. T-Rezepten ausgestellt sind, nicht erlaubt. Es gab aber die von Ihnen erwähnte Übergangsfrist, in der die Pseudoarztnummer auf diesen Rezepten weiterhin angegeben werden darf.
Die ursprüngliche Frist lief bis zum 31.03., die Frist wurde aber kürzlich bis zum 30.06.2020 verlängert. Daher darf weiterhin die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements verwendet werden, wenn der entsprechende Arzt noch keine lebenslange Arztnummer besitzt. Eine Prüfpflicht der Apotheke besteht nicht.
- DAP Arbeitshilfe „Entlassmanagement: Abgabefähige Packungsgrößen“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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