Ist die Pseudoarztnummer auf BtM-Entlassrezepten erlaubt?

Wir haben aus einer Klinik ein BtM-Entlassrezept erhalten. Leider ist als Arztnummer eine Pseudoarztnummer eingetragen.

Dürfen wir das Rezept beliefern oder muss die Arztnummer ergänzt werden?

Antwort

Der GKV-Spitzenverband und der DAV haben eine neue Vereinbarung zu den ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement gemäß § 31 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V getroffen:

„Entgegen der Regelung des § 2 Nr. 5 Satz 3 sind Verordnungen nach § 1 Abs. 2 (Verordnungen von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die auf T-Rezepten zu verordnen sind) unter Angabe der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn ein im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung angestellter und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigter Arzt keine Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und auch keine lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V besitzt. Eine Prüfpflicht der Apotheken besteht nicht. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Daher dürfen Sie das Rezept abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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