Ist die Pseudoarztnummer auf BtM-Entlassrezepten erlaubt?
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Wir haben aus einer Klinik ein BtM-Entlassrezept erhalten. Leider ist als Arztnummer eine Pseudoarztnummer eingetragen.
Dürfen wir das Rezept beliefern oder muss die Arztnummer ergänzt werden?
Antwort
Der GKV-Spitzenverband und der DAV haben eine neue Vereinbarung zu den ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement gemäß § 31 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V getroffen:
„Entgegen der Regelung des § 2 Nr. 5 Satz 3 sind Verordnungen nach § 1 Abs. 2 (Verordnungen von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die auf T-Rezepten zu verordnen sind) unter Angabe der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn ein im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung angestellter und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigter Arzt keine Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und auch keine lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V besitzt. Eine Prüfpflicht der Apotheken besteht nicht. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.“
Daher dürfen Sie das Rezept abrechnen.
Weiterführende Links:
- DAP Entlassrezept-Checkplus
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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