Ist die LANR bei Zahnarztverordnungen verpflichtend?

Uns liegt eine Verordnung über „DYNEXAMIN­FLUORID Gelee Dentalgel 20 g N1“ für ein Kind vor. Allerdings hat der Zahnarzt nur die Pseudo­arzt­nummer 999999991 ange­geben.

Ist das okay, oder werden wir hier Probleme bekommen? Wir haben im Kopf, dass es dies­be­züglich eine Änderung gab.

Antwort

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Zahn­ärzte laut dem Bundes­mantel­vertrag der Zahn­ärzte (BMVZ) verpflichtet, echte LANR anzugeben. Die auf Ihrer Verordnung verwendete Dummy-PZN durfte laut Anlage 14b des BMVZ nur bis zum 31.12.22 genutzt werden.

Grund­sätzlich müssen Apotheken nicht die Richtigkeit einer angegebenen LANR prüfen, wenn allerdings konkret ein Fehler auffällt, ist es natürlich empfehlens­wert, diesen zu korrigieren. Dies gilt auch für eine fehlende LANR: nach Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen darf eine fehlende LANR nicht zur Zurück­weisung der Verordnung führen, einige Regional­liefer­verträge fordern für diesen Fall jedoch, dass die Apotheke die Nummer dann in Rück­sprache mit dem Arzt ergänzt. Die jeweiligen für die Apotheke zutreffenden Regional­vereinbarungen sollten ange­sichts der aktuellen Änderungen geprüft werden!

Aufgrund der nach § 6 Abs. 1 lit. b Rahmen­vertrag den Apotheken gewährten Heilungs­möglichkeiten ist in jedem Fall eine Rück­sprache mit dem Zahnarzt empfehlens­wert. Anschließend darf die Apotheke die Dummy-LANR streichen und die Zahn­arzt­nummer eintragen. Vergessen Sie nicht, Ihre Korrektur abzu­zeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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