Ist die LANR bei Zahnarztverordnungen verpflichtend?
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Uns liegt eine Verordnung über „DYNEXAMINFLUORID Gelee Dentalgel 20 g N1“ für ein Kind vor. Allerdings hat der Zahnarzt nur die Pseudoarztnummer 999999991 angegeben.
Ist das okay, oder werden wir hier Probleme bekommen? Wir haben im Kopf, dass es diesbezüglich eine Änderung gab.
Antwort
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Zahnärzte laut dem Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMVZ) verpflichtet, echte LANR anzugeben. Die auf Ihrer Verordnung verwendete Dummy-PZN durfte laut Anlage 14b des BMVZ nur bis zum 31.12.22 genutzt werden.
Grundsätzlich müssen Apotheken nicht die Richtigkeit einer angegebenen LANR prüfen, wenn allerdings konkret ein Fehler auffällt, ist es natürlich empfehlenswert, diesen zu korrigieren. Dies gilt auch für eine fehlende LANR: nach Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen darf eine fehlende LANR nicht zur Zurückweisung der Verordnung führen, einige Regionallieferverträge fordern für diesen Fall jedoch, dass die Apotheke die Nummer dann in Rücksprache mit dem Arzt ergänzt. Die jeweiligen für die Apotheke zutreffenden Regionalvereinbarungen sollten angesichts der aktuellen Änderungen geprüft werden!
Aufgrund der nach § 6 Abs. 1 lit. b Rahmenvertrag den Apotheken gewährten Heilungsmöglichkeiten ist in jedem Fall eine Rücksprache mit dem Zahnarzt empfehlenswert. Anschließend darf die Apotheke die Dummy-LANR streichen und die Zahnarztnummer eintragen. Vergessen Sie nicht, Ihre Korrektur abzuzeichnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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