Ist die Höchstmenge überschritten?
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Uns wurde eine Verordnung über „Medikinet adult 30 mg 52 St.“ und „Medikinet adult 20 mg 52 St. N2“ retaxiert. Begründung der Kasse war: Überschreitung der Höchstmenge ohne Kennzeichnung „A“.
In der BtMVV steht für Methylphenidat eine Höchstmenge von 2.400 mg, nicht für das Salz Methylphenidathydrochlorid. Es sind nach unserer Rechnung nur 2.249 mg Methylphenidat verordnet und die Höchstmenge ist damit nicht überschritten. Können Sie uns helfen?
Antwort
Leider steht in § 1 der BtMVV, dass die Vorschriften auch für Salze und Molekülverbindungen gelten:
1 BtMVV
[...] Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel. [...]
Demnach ist für die Höchstmengenberechnung immer das schwerere Salz heranzuziehen. In diesem Beispiel:
Methylphenidathydrochlorid 30 mg und nicht Methylphenidat 25,95 mg sowie
Methylphenidathydrochlorid 20 mg und nicht Methylphenidat 17,3 mg.
52 x 30 mg = 1.560 mg
52 x 20 mg = 1.040 mg
Somit beträgt die Gesamtverordnungsmenge 2.600 mg und die Höchstmenge von 2.400 mg ist überschritten!
Diese Retaxierung war also leider berechtigt.
- BtM-Höchstmengen
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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