Ist die Dosierung „bei Bedarf“ auf einem BtM-Rezept ausreichend?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns wurde ein BtM-Rezept vorgelegt, auf dem als Dosierung „bei Bedarf“ angegeben ist.
Ist dies ausreichend oder brauchen wir ein neues Rezept vom Arzt?
Antwort:
Wie ein BtM-Rezept korrekt ausgefüllt werden muss, ist in der BtMVV festgelegt.
Nach § 9 dieser Verordnung ist die Dosierungsangabe „bei Bedarf“ nicht ausreichend, da eine Einzel- oder Tagesgabe genannt werden muss (sofern nicht nur ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung durch den Arzt erfolgt).
9 BtMVV
„Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen [...].“
Daher sollte zumindest die tägliche Höchstmenge erwähnt werden, wie z. B. bis zu 3 x täglich 1 Tablette.
Ein neues Rezept ist trotzdem nicht nötig. Die Dosierung dürfen Sie nach Rücksprache mit dem Arzt selber auf den Ihnen vorliegenden Teilen des BtM-Rezeptes ändern. Der Arzt muss die Änderung auf seinem Teil vornehmen. Alle Änderungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf dem BtM-Rezept”
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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