Ist die Belieferung dieser Normgrößenverordnung erlaubt?

Wir haben eine Verordnung über „Rilutek 50 mg N2 3 x! Dos. 1 – 0 – 1“ erhalten.

Ist die Belieferung erlaubt oder müssen wir die Menge kürzen?

Antwort:

Nach PackungsV liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der Nmax, ohne ein Vielfaches dieser zu sein: 

Der Arzt hat in diesem Fall aber eine reine Normgrößenverordnung ausgestellt und explizit drei N2-Packungen (und nicht etwa eine „unbestimmte“ Menge über „Riluzol 168 St.“) verordnet. Der Arzt hat seinem Wunsch nach 3 Packungen sogar zusätzlich mit einem „!“ bekräftigt. Da sich der Rahmenvertrag in § 6 nur auf auslegungsbedürftige und nach Stückzahl verordnete Mengen bezieht, kann in diesem Fall die Menge von 3 N2-Packungen Rilutek abgegeben werden. Beachten Sie auch Rabattverträge, die für diesen Wirkstoff für verschiedene Krankenkassen gelten.

Hinweis

Eine Retaxation ist gemäß § 3 Rahmenvertrag generell ausgeschlossen, wenn die Apotheke bei Verordnungen, für die § 6 keine Anwendung findet, möglichst wirtschaftlich und unter Beachtung der Rabattverträge Packungen bis zur verordneten Menge abgibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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