Ist die Belieferung dieser Normgrößenverordnung erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verordnung über „Rilutek 50 mg N2 3 x! Dos. 1 – 0 – 1“ erhalten.
Ist die Belieferung erlaubt oder müssen wir die Menge kürzen?
Antwort:
Nach PackungsV liegt die verordnete Gesamtmenge oberhalb der Nmax, ohne ein Vielfaches dieser zu sein:
Der Arzt hat in diesem Fall aber eine reine Normgrößenverordnung ausgestellt und explizit drei N2-Packungen (und nicht etwa eine „unbestimmte“ Menge über „Riluzol 168 St.“) verordnet. Der Arzt hat seinem Wunsch nach 3 Packungen sogar zusätzlich mit einem „!“ bekräftigt. Da sich der Rahmenvertrag in § 6 nur auf auslegungsbedürftige und nach Stückzahl verordnete Mengen bezieht, kann in diesem Fall die Menge von 3 N2-Packungen Rilutek abgegeben werden. Beachten Sie auch Rabattverträge, die für diesen Wirkstoff für verschiedene Krankenkassen gelten.
Hinweis
Eine Retaxation ist gemäß § 3 Rahmenvertrag generell ausgeschlossen, wenn die Apotheke bei Verordnungen, für die § 6 keine Anwendung findet, möglichst wirtschaftlich und unter Beachtung der Rabattverträge Packungen bis zur verordneten Menge abgibt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung