Ist die Angabe von BSNR und LANR zwingend?

Muss auf einem Rezept unten die Betriebsstättennummer aufgedruckt sein oder reicht die Angabe im Rezeptkopf? Müssen Betriebsstättennummer und Arztnummer immer zwingend angegeben sein?

Antwort:

Die Betriebsstättennummer (BSNR) muss unten rechts in der Codierzeile des Rezepts und auch im Rezeptkopf aufgedruckt werden.(1) So ist sichergestellt, dass es sich nicht um eine Rezeptfälschung handelt. Die LANR wird in das entsprechende Feld im Rezeptkopf gedruckt.(3) Optional können BSNR und LANR auch im Arztstempel zu finden sein (je nach Bundesland).(2, 4)

Seit 01. Juni 2016 ist in § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag geregelt, dass die Apotheke nicht retaxiert werden darf, wenn vom Arzt einzutragende Angaben fehlen, die nicht in AMVV bzw. BtMVV, aber in ergänzenden Lieferverträgen (z. B. vdek-Vertrag, regionale Lieferverträge der Primärkassen) gefordert werden. Darunter fallen unter anderem die LANR und die BSNR.

Sofern möglich, empfiehlt es sich dennoch Rücksprache zu halten und die LANR und BSNR nachzutragen, um eine Rezeptfälschung auszuschließen (Die meisten Lieferverträge haben Apotheken eine Prüfpflicht auf gefälschte Verordnungen auferlegt.). Die Apotheke kann die Angaben auch selbst nachtragen (Abzeichnen nicht vergessen).

Manche Ärzte, wie z. B. Zahnärzte, haben weder LANR noch BSNR. Sie verwenden meist eine Pseudo-Arzt- und Betriebsstättennummer oder lassen die Angaben ganz weg.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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