Ist die Angabe Neurologie als Berufsbezeichnung eines Arztes auf einem Rezept ausreichend?

Wir haben eine allgemeine Frage zum Arztstempel. Was ist zu tun, wenn im Vertragsarztstempel keine eindeutige Berufsbezeichnung des Arztes angegeben ist, sondern nur ein Fachgebiet (zum Beispiel: Neurologie Max Mustermann)? Ist diese Angabe zulässig oder erwartet uns eine Retaxation?

Antwort

Das Fachgebiet, wie zum Beispiel die Neurologie, ist nicht mit der Berufsbezeichnung gleichzusetzen. Die Berufsbezeichnung ist nach Bundesärzteordnung „Arzt“ bzw. „Ärztin“.

2 Abs. 5 BÄO

„Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘.“

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag dürfen Sie die fehlende Berufsbezeichnung nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Vorname und Telefonnummer des Arztes dürfen nach § 2 Abs. 6 AMVV auch ohne Rücksprache ergänzt werden, wenn zweifelsfrei bekannt. Alle Ergänzungen und Korrekturen auf dem Rezept sind abzuzeichnen.

Doch auch wenn einzelne Angaben im Stempel fehlen, darf dies nicht mehr zu einer Retaxation führen, sofern der ausstellende Arzt eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.

3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.

4. bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)
a. bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist;
b. einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist;“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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