Ist die Angabe dieser Arztdaten ausreichend?

Wir haben eine allgemeine Frage, da wir zuletzt immer wieder solche Rezepte erhalten haben.

Reicht es aus, wenn auf dem Rezept folgende Arztdaten stehen:

  • HNO-Klinik
  • Vor- und Nachname
  • Straße/Nr.
  • PLZ/Ort
  • BSNR
  • Tel.

Ersetzt die Angabe „HNO-Klinik“ die Berufsbezeichnung?

Antwort

Die HNO-Klinik ist die Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, aber dies ist nicht seine Berufs­bezeichnung. Diese ist aber nach § 2 AMVV essentiell für eine ordnungs­gemäß ausgestellte Verordnung:

2 Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme […].“

Daher ist es notwendig, die Berufsbezeichnung des Arztes zu ergänzen. Dies können Sie nach telefonischer Rückfrage auch selbst ergänzen bzw. heilen. Vergessen Sie aber nicht, die Ergänzung mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen und bitten Sie die HNO-Klinik, dass die Berufsbezeichnung zukünftig, wie vorgeschrieben, mit aufgetragen wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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