Ist die Abrechnung der BtM-Gebühr bei einer Substitutionstherapie pro Abgabe möglich?

Wir haben ein Rezept über die Sichtvergabe einer Substitutionstherapie vorliegen. Wir fragen uns, ob die Abrechnung der BtM-Gebühr pro Abgabe möglich ist. Was meinen Sie?

Antwort

In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es in § 7 (Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung):

7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“

Da es sich bei einer Sichtvergabe um mehrere Abgaben handelt, die alle einzeln dokumentiert werden müssen, kann die BtM-Gebühr je Dokumentation erhoben werden.

Einige Apothekerverbände haben nach unserem Wissen für diesen Fall schon Mustereinsprüche vorbereitet, da die Kassen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nach Auffassung des DAV falsch auslegen.

Der DAV hat dem GKV‐Spitzenverband schon im vergangenen Jahr schriftlich mitgeteilt, dass der BtM‐Zuschlag für jede dokumentationspflichtige Abgabe abrechnungsfähig ist. Dies ergibt sich dem Sinn nach aus dem Wortlaut der AMPreisV i. V. m. den betreffenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften.

Nach unserer Kenntnis wurde eine juristische Prüfung angestrebt. Das Ergebnis liegt uns allerdings bislang nicht vor.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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