Ist die Abgabe von zwei Packungen im Entlass­manage­ment erlaubt?

Auf einem Entlass­rezept sind zwei Packungen eines Arznei­mittels ohne Norm­größe (2 x 2 St.) verordnet, deren Gesamt­menge kleiner ist als der N1-Bereich (N1-Bereich = 8–12 St.). Es handelt sich dabei um die Ver­ordnung von 2 x PZN 01454358 (Mono-Embolex 3.000 I.E. Prophy­laxe Sicherheits­spritzen).

Dürfen beide Packungen abge­geben werden?

Antwort

Sie dürfen in diesem Fall nur eine Packung beliefern. In Anlage 8 zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V (Ergänzende Bestim­mungen für die Arznei­mittel­ver­sorgung im Rahmen des Entlass­managements nach § 39 Absatz 1a SGB V) ist in § 4 Abs. 1 Folgendes geregelt:

4 Auswahl der Arzneimittel

„(1) Im Rahmen des Entlass­managements ist eine Arznei­mittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen, das gemäß Packungs­größen­ver­ordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die ver­ordnete Menge nicht über­schritten werden. Ist das kleinste Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß Packungs­größen­ver­ordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abge­geben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächst­größeren bestimmten Packungs­größen­kenn­zeichen nicht über­steigt.“

Wie im Auszug des Rahmen­vertrags markiert, ist fest­ge­schrieben, dass nur eine Packung abge­geben werden darf. Für die weitere Ver­sorgung muss sich die Patientin bzw. der Patient ein Rezept aus der nieder­ge­lassenen Arzt­praxis organi­sieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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