Ist die Abgabe von zwei Packungen im Entlassmanagement erlaubt?
Auf einem Entlassrezept sind zwei Packungen eines Arzneimittels ohne Normgröße (2 x 2 St.) verordnet, deren Gesamtmenge kleiner ist als der N1-Bereich (N1-Bereich = 8–12 St.). Es handelt sich dabei um die Verordnung von 2 x PZN 01454358 (Mono-Embolex 3.000 I.E. Prophylaxe Sicherheitsspritzen).
Dürfen beide Packungen abgegeben werden?
Antwort
Sie dürfen in diesem Fall nur eine Packung beliefern. In Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V (Ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V) ist in § 4 Abs. 1 Folgendes geregelt:
4 Auswahl der Arzneimittel
„(1) Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.“
Wie im Auszug des Rahmenvertrags markiert, ist festgeschrieben, dass nur eine Packung abgegeben werden darf. Für die weitere Versorgung muss sich die Patientin bzw. der Patient ein Rezept aus der niedergelassenen Arztpraxis organisieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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