Ist die Abgabe von zwei Packungen erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu einem Rezept, das wir erhalten haben. Zulasten der AOK wurde „2 x ! PZN 09921463 Kalydeco 150 mg 56 St.“ verordnet.
Bei Kalydeco trägt keine Packungsgröße eine N-Bezeichnung.
Können wir die verordneten beiden Packungen ohne Befürchtungen abgeben?
Antwort
Weder die 28er- noch die 56er-Packung von Kalydeco trägt ein Normkennzeichen, da die Menge jeweils genau zwischen zwei N-Bereiche fällt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag ist die Abgabe der Packungen, so wie sie verordnet sind, bei einer eindeutig bestimmten Verordnung zulässig. Enthält die Verordnung mehrere Zeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern.
8 Abs. 1 Rahmenvertrag (Auszug Packungsgrößen)
„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Da bei Ihrer Verordnung eindeutig zwei Packungen des genannten Arzneimittels verordnet sind, können Sie diese gemäß § 8 Rahmenvertrag auch beide abgeben.
- DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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