Ist die Abgabe eines Medizinproduktes als Sprechstundenbedarf erlaubt?

Uns liegt ein Sprechstundenbedarfsrezept über „Otowaxol Lösung 10 ml“ vor.

Das Präparat ist als Medizinprodukt im Artikelstamm.

Liegen Ihnen Informationen vor, ob diese auf PC-Rezept abgerechnet werden dürfen bei der AOK Bayern?

Antwort:

Bei diesem Präparat handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches nicht in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie (verordnungsfähige Medizinprodukte) des G-BA gelistet ist. Darum ist eine Erstattung fraglich.
Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung Bayern lässt folgende Arzneimittel zu:

Da es nach unserer Recherche Ohrschmalzerweichende Mittel derzeit nicht als Arzneimittel im Handel gibt, sollten Sie bezüglich der Erstattung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Kontakt aufnehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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