Ist die Abgabe eines Medizinproduktes als Sprechstundenbedarf erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Sprechstundenbedarfsrezept über „Otowaxol Lösung 10 ml“ vor.
Das Präparat ist als Medizinprodukt im Artikelstamm.
Liegen Ihnen Informationen vor, ob diese auf PC-Rezept abgerechnet werden dürfen bei der AOK Bayern?
Antwort:
Bei diesem Präparat handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches nicht in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie (verordnungsfähige Medizinprodukte) des G-BA gelistet ist. Darum ist eine Erstattung fraglich.
Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung Bayern lässt folgende Arzneimittel zu:
Da es nach unserer Recherche Ohrschmalzerweichende Mittel derzeit nicht als Arzneimittel im Handel gibt, sollten Sie bezüglich der Erstattung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Kontakt aufnehmen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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