Ist die Abgabe einer Jumbopackung zulasten einer BG möglich?
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Uns liegt eine Verordnung zulasten einer BG vor. Verordnet wurde „1 x 50 St. Microlax“. Da es sich dabei um eine Jumbopackung handelt, fragen wir uns, ob diese zulasten einer BG abgabefähig ist?
Antwort
Laut Liefervertrag der Berufsgenossenschaften gelten nach § 3 Abs. 5 für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen die Regelungen nach den §§ 8, 17 und 18 Abs. 1 und 4 des Rahmenvertrags.
3 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag Spitzenverband der Unfallversicherungsträger – DAV (erste Änderungsvereinbarung)
(5) Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.
In § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist dann Folgendes zu lesen:
8 Abs. 2 des Rahmenvertrags
Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Daher dürfen Jumbopackungen auch nicht zulasten der Berufsgenossenschaften abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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