Ist der Preisanker auch dann relevant, wenn mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl stehen?

Uns liegt eine Verordnung über den Import „Simponi 50 mg 1 St. N1 PZN 13566967“ vor. Bei der Krankenkasse hkk (IK 106486807) sind sowohl das Original als auch mehrere Importe rabattiert. Der verordnete Import ist nicht rabattiert, aber als preisgünstig eingestuft.

Dürfen wir weiterhin unter allen rabattierten Artikeln frei auswählen oder muss hier der Preisanker des verordneten Imports beachtet werden?

Antwort

Die Abgabe von rabattierten Arzneimitteln hat nach Rahmenvertrag immer Vorrang:

11 Vorrang der Rabattverträge

„Die Apotheke hat vorrangig ein Fertig­arznei­mittel abzugeben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertig­arznei­mittel).

Voraussetzung hierfür ist, dass

- in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V nichts anderes vereinbart ist und

- die Angaben zu dem rabatt­begünstigten Fertig­arzneimittel vollständig und bis zu dem vereinbarten Stich­tag mitgeteilt wurden; das Nähere hierzu wird in § 28 geregelt.

Treffen die Voraus­setzungen nach Satz 1 und 2 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabatt­begünstigte Fertig­arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“

Gibt es mehrere Rabattarzneimittel, darf nach wie vor frei gewählt werden. Ob es bei den einzelnen Mitteln Preisunterschiede gibt, kann die Apotheke nicht erkennen. Dies ist bei der Auswahl auch nicht relevant.

Der durch den verordneten Artikel gesetzte Preisanker wird erst relevant, wenn eine Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht in Frage kommt, zum Beispiel aufgrund von Nichtverfügbarkeit oder im dringenden Fall. Dann erfolgt – nach korrekter Einteilung in generischen bzw. importrelevanten Markt – die Abgabe nach den §§ 12 bzw. 13 des Rahmenvertrags, wobei das abgegebene Arzneimittel grundsätzlich nicht teurer sein darf als das verordnete.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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