Ist der Austausch trotz abweichender Füllmengen erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns wurde ein Rezept über „Atrovent Fertiginhalat 250/2 ml 50 St.“ vorgelegt. Bei der Eingabe in die EDV wird „Ipratropium 250/1 ml 50 St.“ als Rabattarzneimittel angezeigt.
Diese Verknüpfung ist doch nicht korrekt, oder? Müssen wir hier tatsächlich austauschen?
Antwort
Der Austausch wird korrekt angezeigt, da alle Voraussetzungen für einen Austausch nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag erfüllt sind:
9 Abs. 3 Rahmenvertrag
„[…] a) gleicher Wirkstoff, […]
b) identische Wirkstärke
c) identische Packungsgröße im Sinne des § 8
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform […]
e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend,
f) kein Verstoß gegen entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften, […]“
Natürlich müssen Sie den Patienten auf die unterschiedlichen Mengen pro Ampulle hinweisen und ihm erklären, wie er sie anwenden soll. Falls Sie Bedenken haben, der Patient könnte aufgrund der abweichenden Füllvolumen der Ampullen das Arzneimittel falsch dosieren, dann haben Sie die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen (vergessen Sie dabei nicht die vorgeschriebene Dokumentation). Wenn der Patient versteht, dass in 1 ml des Rabattartikels die identische Wirkstoffmenge wie in 2 ml Atrovent enthalten ist, können Sie ohne Bedenken auch den Rabattartikel abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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