Ist das Medikament Melatonin Vitabalans erstattungs­fähig?

Uns liegt folgendes GKV-Rezept für eine 59-jährige Frau vor:

„Melatonin Vitabalans 5 mg Tabletten 50 St. (PZN 17313275) Diagnose: Schlaf­störung“.

Unser Kassen­system zeigt uns an, dass es Verordnungs­vor­gaben gibt, deswegen sind wir uns jetzt unsicher, ob das Arznei­mittel von der GKV über­nommen wird.

Antwort

Bei dem verordneten Arznei­mittel handelt es sich um ein soge­nanntes Life­style-Arznei­mittel, da die einzige zuge­lassene Indikation für Erwachsene die kurz­zeitige Behandlung des Jetlags bei Erwachsenen ist. Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) hat letztes Jahr beschlossen, dass Melatonin nicht erstattungs­fähig ist, wenn es zu einer „durch die Lebens­führung bedingten, kurz­zeitigen nicht­organischen Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus“ kommt. Bei der Behandlung des Jetlags handelt es sich nach Auffassung des G-BA um eine Maß­nahme zur Förderung der Lebens­qualität, die vorüber­gehend einge­setzt wird. Somit ist das Arzneimittel in die Anlage II der AM-RL „Verordnungs­ausschluss von Arznei­mitteln zur Erhöhung der Lebens­qualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle Arznei­mittel)“ aufge­nommen worden und damit nicht zulasten der GKV erstattungs­fähig.

Der Arzt hat jedoch die Möglichkeit, Patienten, die über 55 Jahre alt sind, das Arz­neimittel Circadin aufzu­schreiben, das als „Monotherapie für die kurzzeitige Behandlung der primären, durch schlechte Schlaf­qualität gekenn­zeichneten Insomnie bei Patienten ab 55 Jahre“ zuge­lassen ist und zulasten der GKV abge­geben werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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