Ist bei Rezepten zur künstlichen Befruchtung ein Hash-Code notwendig?

Wir haben gelesen, dass nun auch bei Rezepten zur künstlichen Befruchtung ein Hash-Code angegeben werden muss.

Das verwirrt uns – ist das korrekt?

Antwort

Vermutlich sind Sie über die letzten Änderungen der Technischen Anlage 1 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­verein­barung vom 27.06.2022 gestolpert – hier wurden auch Verein­barungen zur künstlichen Befruchtung ergänzt. Dabei geht es aber um Rezepturen bzw. wirtschaftliche Einzel­mengen, die zur künstlichen Befruchtung verordnet werden. Bei diesen Rezepten wird zukünftig ein Hash-Code fällig, dies gilt aber erst ab dem Abrechnungs­monat Oktober 2022. Bei der Abgabe „normaler“ Arznei­mittel im Rahmen einer künstlichen Befruchtung bleiben die bekannten Regelungen bestehen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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