Ist bei Rezepten zur künstlichen Befruchtung ein Hash-Code notwendig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben gelesen, dass nun auch bei Rezepten zur künstlichen Befruchtung ein Hash-Code angegeben werden muss.
Das verwirrt uns – ist das korrekt?
Antwort
Vermutlich sind Sie über die letzten Änderungen der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung vom 27.06.2022 gestolpert – hier wurden auch Vereinbarungen zur künstlichen Befruchtung ergänzt. Dabei geht es aber um Rezepturen bzw. wirtschaftliche Einzelmengen, die zur künstlichen Befruchtung verordnet werden. Bei diesen Rezepten wird zukünftig ein Hash-Code fällig, dies gilt aber erst ab dem Abrechnungsmonat Oktober 2022. Bei der Abgabe „normaler“ Arzneimittel im Rahmen einer künstlichen Befruchtung bleiben die bekannten Regelungen bestehen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung