Ist bei Verordnung von Diätetika eine Diagnose erforderlich?
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Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verordnung über NEOCATE JUNIOR ohne Angabe einer Diagnose oder Begründung erhalten. Wir sind uns nicht sicher, ob eine Diagnose vorhanden sein muss oder wir das überhaupt prüfen müssen, da es ein Diätetikum und kein Hilfsmittel ist. Aber das Retaxrisiko möchten wir bei über 500 € Verordnungswert minimieren – daher die Frage: Können wir das Rezept beliefern oder brauchen wir eine Diagnose/Begründung?
Antwort
Diätetika sind unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 31 Abs. 5 SGB V erstattungsfähig:
31 Abs. 5 SGB V
Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. […]
Je nach Krankenkasse gibt es aber eine Preisgrenze, ab der eine Genehmigung verlangt wird. Auch ist eventuell ein Beitritt zu einer Liefervereinbarung notwendig. Die entsprechenden Informationen sind in der Regel in der Apotheken-EDV abrufbar, daher sollten Sie dies dort genau nachprüfen. Eine Diagnose muss bei Diätetika nicht auf dem Rezept angegeben werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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