Ist bei der Arztunterschrift auf dem Rezept ein Kürzel zulässig?

Wir haben eine allgemeine Frage zur Arztunterschrift: Wie „deutlich“ muss diese sein? Sind Abkürzungen hier zulässig? Da sind wir immer unsicher, oft lässt sich der Name ja nicht mal ansatzweise entziffern.

Antwort

Eine Unterschrift mit Kürzel ist grundsätzlich nicht gestattet.

Es ist jedoch bei der Beurteilung ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dazu ein Ausschnitt aus dem DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag:

6 Absatz 2 Buchstabe b Unterschrift des Arztes

„Diese Regelung gibt lediglich die bereits geltenden Anforderungen an eine Unterschrift wieder. Die Apotheke trifft also keine weitere – über das ‚erkennbar‘ Hinausgehende – Prüfpflicht.
Der Name des Arztes muss in der Unterschrift nicht lesbar sein. Unzulässig ist jedoch eine Paraphe oder ein anderes Kürzel. Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.“

Retaxierungen aufgrund fehlender Unterschriften kommen nach unserer Erfahrung regelmäßig vor, Retaxierungen aufgrund eines Kürzels sind uns bisher aber noch nicht untergekommen.

Wichtig

Wenn Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Verordnung kommen (Verdacht auf Fälschung aufgrund einer auffälligen Unterschrift), sollten Sie aber vor der Rezeptbelieferung diese Zweifel durch eine Arztrücksprache ausräumen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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