Ist auch im Notdienst die Abgaberangfolge zu beachten?

Uns stellt sich im Notdienst immer wieder die Frage, ob auch dann die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zwingend einzuhalten ist. Denn oberstes Ziel sollte doch im Notdienst sein, den Patienten direkt mit dem benötigten Arzneimittel zu versorgen – unabhängig von Preisdruck und Wirtschaftlichkeit.

Reicht dann im Zweifel ein Vermerk „Abgabe im Notdienst“ auf dem Rezept?

Antwort

Auch im Notdienst gilt zunächst die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags. Das heißt, Sie müssen im ersten Schritt auf mögliche Rabattverträge (§ 11) bzw. preisgünstige Alternativarzneimittel (§ 12) bzw. (preisgünstige) Importe (§ 13) prüfen. Sie können also auch im Notdienst leider nicht unbegründet einfach das Mittel abgeben, das Sie in Ihrer Apotheke vorrätig haben, wenn dieses nicht der Abgaberangfolge entspricht.

Für den Akutfall bzw. Notdienst sieht der Rahmenvertrag allerdings Sonderregelungen vor, die eine Belieferung vor allem dann möglich machen, wenn im Normalfall eine Arztrücksprache nötig wäre:

17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt:

  1. Die Regelungen nach den §§ 10 bis 15 gelten für die nach den folgenden Vorschriften auszuwählende Packung.
  2. Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
  3. Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.
  4. Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der PackungsV definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben; dabei darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden. Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Packungen gemäß Satz 4 nicht vorrätig sind.
  5. Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
  6. Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, sofern die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.
  7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

Wichtig ist, dass Sie auf dem Rezept dokumentieren, wenn Sie von der vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen. Dazu sind die Angabe der entsprechenden Sonder-PZN und eines Vermerks auf dem Rezept, abgezeichnet mit Datum und Unterschrift, erforderlich. Die Formulierung „Abgabe im Notdienst“ ist in dem Fall möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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