Ist „Arzt“ als Berufs­be­zeichnung aus­reichend?

Wir haben ein sehr hoch­preisiges Rezept erhalten, auf dem im Arzt­stempel unter der Berufs­bezeichnung nur die Bezeichnung „Arzt“ und keine Fach­arzt­bezeichnung wie z. B. Neurologe ange­geben ist. Zusätzlich ist unter der Arzt­bezeichnung die lebens­lange Arzt­nummer zu finden.

Birgt so etwas Retax­potenzial?

Antwort

Laut § 2 Abs. 1 AMVV muss auf dem Rezept die Berufs­bezeichnung ange­geben sein. Da es sich bei dem Begriff „Arzt“ um eine Berufs­bezeichnung handelt, ist diese aus­reichend.

Sollte bei einem Muster-16-Rezept die Berufs­bezeichnung fehlen, haben Sie nach § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmen­vertrag die Möglichkeit, die Berufs­bezeichnung nach Rück­sprache zu ergänzen oder zu korrigieren.

Bei E-Rezepten führt übrigens im Zeit­raum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 eine fehler­hafte oder fehlende Berufs­bezeichnung nicht zu einer Retaxation – dies wurde in der nun geltenden bundes­weiten Friedens­pflicht fest­gehalten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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