Ist „Arzt“ als Angabe zur Berufs­bezeichnung aus­reichend?

Wir haben hier in der Nähe eine Arzt­praxis, die mittler­weile die aller­meisten Rezepte als E-Rezept ausstellt. Allerdings ist als Berufs­bezeichnung oft einfach nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“ ange­geben. Eine nähere Definition gibt es nicht.

Ist das so korrekt und aus­reichend?

Antwort

Generell gelten auch für E-Rezepte die Vorgaben nach § 2 Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV).

Bei Papier­rezepten ist der Titel „Dr. med.“ nicht aus­reichend. Als Berufs­bezeichnung muss die Fach­arzt­bezeichnung ange­geben werden. Bei einem Arzt, der keine Fach­arzt­be­zeichnung hat, ist die Angabe „Arzt“ oder „Arzt in Weiter­bildung“ aus­reichend. Nach Rück­sprache mit der Praxis können Sie eine falsche Angabe heilen, auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.

Bei E-Rezepten ist die Berufs­bezeichnung „Arzt“ ausreichend.
Generell sind der Deutsche Apotheker­verband (DAV) und seine Mitglieds­organisationen der Auf­fassung, dass die Berufs­bezeichnung in Textform beim E-Rezept gar nicht mehr erforderlich ist, da die E-Rezepte nur von Ärztinnen und Ärzten signiert und in den E-Rezept-Fachdienst in der Telematik­infrastruktur hoch­geladen werden können, die einen von den Ärzte­kammern ausge­gebenen Heil­berufs­ausweis besitzen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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