Ist „Arzt“ als Angabe zur Berufsbezeichnung ausreichend?
Wir haben hier in der Nähe eine Arztpraxis, die mittlerweile die allermeisten Rezepte als E-Rezept ausstellt. Allerdings ist als Berufsbezeichnung oft einfach nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“ angegeben. Eine nähere Definition gibt es nicht.
Ist das so korrekt und ausreichend?
Antwort
Generell gelten auch für E-Rezepte die Vorgaben nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
Bei Papierrezepten ist der Titel „Dr. med.“ nicht ausreichend. Als Berufsbezeichnung muss die Facharztbezeichnung angegeben werden. Bei einem Arzt, der keine Facharztbezeichnung hat, ist die Angabe „Arzt“ oder „Arzt in Weiterbildung“ ausreichend. Nach Rücksprache mit der Praxis können Sie eine falsche Angabe heilen, auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.
Bei E-Rezepten ist die Berufsbezeichnung „Arzt“ ausreichend.
Generell sind der Deutsche Apothekerverband (DAV) und seine Mitgliedsorganisationen der Auffassung, dass die Berufsbezeichnung in Textform beim E-Rezept gar nicht mehr erforderlich ist, da die E-Rezepte nur von Ärztinnen und Ärzten signiert und in den E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur hochgeladen werden können, die einen von den Ärztekammern ausgegebenen Heilberufsausweis besitzen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung