Ist »1–0–1« als Dosierung bei einer Rezeptur ausreichend?

Wir haben immer wieder GKV-Verordnungen über Rezepturen. Als Dosierung ist überwiegend »1–0–1« angegeben.

Ist dies so eindeutig genug, dass der Arzt meint, „morgens und abends auftragen“? Oder können uns die Krankenkassen hier wegen nicht eindeutiger Dosierung retaxieren?

Antwort

Laut § 2 Abs. 1 Nummer 4a AMVV gehört die Angabe einer Gebrauchs­anweisung zu einer ordnungs­gemäß ausge­stellten Rezeptur­verordnung. Außerdem müssen Rezeptur­gefäße nach § 14 ApBetrO auch mit der Art der Anwendung und der Gebrauchs­anweisung (z. B. „2 x täglich dünn auf die betroffenen Haut­stellen auftragen“) gekenn­zeichnet werden. Daher ist eine Dosierungs­angabe wie „Dj“ oder „1–0–1“ für Rezepturen nicht ausreichend. Die Apotheke benötigt die Gebrauchs­anweisung zudem zur Beurteilung der Plausibilität der Rezeptur.

Nach ärztlicher Rücksprache darf die Gebrauchs­anweisung auf dem Rezept aber ergänzt werden, und das sollten Sie im vorliegenden Fall auch tun.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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