Ist »1–0–1« als Dosierung bei einer Rezeptur ausreichend?
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Wir haben immer wieder GKV-Verordnungen über Rezepturen. Als Dosierung ist überwiegend »1–0–1« angegeben.
Ist dies so eindeutig genug, dass der Arzt meint, „morgens und abends auftragen“? Oder können uns die Krankenkassen hier wegen nicht eindeutiger Dosierung retaxieren?
Antwort
Laut § 2 Abs. 1 Nummer 4a AMVV gehört die Angabe einer Gebrauchsanweisung zu einer ordnungsgemäß ausgestellten Rezepturverordnung. Außerdem müssen Rezepturgefäße nach § 14 ApBetrO auch mit der Art der Anwendung und der Gebrauchsanweisung (z. B. „2 x täglich dünn auf die betroffenen Hautstellen auftragen“) gekennzeichnet werden. Daher ist eine Dosierungsangabe wie „Dj“ oder „1–0–1“ für Rezepturen nicht ausreichend. Die Apotheke benötigt die Gebrauchsanweisung zudem zur Beurteilung der Plausibilität der Rezeptur.
Nach ärztlicher Rücksprache darf die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept aber ergänzt werden, und das sollten Sie im vorliegenden Fall auch tun.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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