Isotretinoin-Höchstmenge überschritten – was ist zu tun?
Wir hatten ein Rezept mit einer Isotretinoin-Verordnung für eine junge Frau im gebärfähigen Alter. Es wurden 30 Kapseln verordnet. Jedoch hat der Arzt, und so bestätigte es auch die Kundin, die Dosierung „alle 2 Tage 1 Kapsel“ angegeben.
Bei Isotretinoin darf ja nur der Bedarf für 30 Tage abgegeben werden. Wie würde man dann hier verfahren? 14- oder 15-Stück-Packungen sind hier nicht im Handel.
Antwort
Die gesetzliche Grundlage für die umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen, die für die Verordnung von Acitretin, Alitretinoin sowie Isotretinoin gelten, sind in § 3b der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verankert.
3b AMVV
„(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.
(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“
Daraus geht hervor, dass für Frauen im gebärfähigen Alter von diesen Wirkstoffen höchstens eine Menge verordnet werden darf, die für 30 Tage ausreicht. Zudem muss die Patientin das Rezept innerhalb von 6 Tagen nach dem Ausstellungsdatum in der Apotheke einlösen.
Wie beschrieben, gelten die Vorgaben aber nur für Frauen im gebärfähigen Alter. Für Frauen, die nicht gebärfähig sind, und für Männer gelten die Verschreibungshöchstmengen sowie die begrenzte Rezeptgültigkeit nicht.
Da in Ihrem Fall die Höchstmenge überschritten ist, können Sie das Rezept nicht beliefern. Wir empfehlen eine Rücksprache mit dem Arzt und Kürzung der Abgabemenge auf Anordnung des Arztes auf einen Monatsbedarf. Dazu wird voraussichtlich eine Auseinzelung erforderlich werden, da es keine kleinere Packungsgröße gibt. Dies muss der Arzt dann vorgeben, der Preis muss vorab mit der Krankenkasse geklärt werden. Nach § 16 Rahmenvertrag gilt:
16 Teilmenge, Auseinzelung
„Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z. B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat die verschreibende Person im Einzelfall eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages oder die Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V vereinbart haben.“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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