Isotretinoin-Höchstmenge überschritten – was ist zu tun?

Wir hatten ein Rezept mit einer Isotretinoin-Verordnung für eine junge Frau im gebär­fähigen Alter. Es wurden 30 Kapseln verordnet. Jedoch hat der Arzt, und so bestätigte es auch die Kundin, die Dosierung „alle 2 Tage 1 Kapsel“ ange­geben.

Bei Isotretinoin darf ja nur der Bedarf für 30 Tage abgegeben werden. Wie würde man dann hier verfahren? 14- oder 15-Stück-Packungen sind hier nicht im Handel.

Antwort

Die gesetzliche Grund­lage für die umfang­reichen Sicher­heits­maß­nahmen, die für die Ver­ordnung von Acitretin, Alitretinoin sowie Isotretinoin gelten, sind in § 3b der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung (AMVV) verankert.

3b AMVV

„(1) Die Höchst­menge der Verschrei­bungen von oral anzu­wendenden Arznei­mitteln, die die Wirk­stoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin ent­halten, darf für Frauen im gebär­fähigen Alter je Verschrei­bung den Bedarf für 30 Tage nicht über­steigen.

(2) Verschreibungen von Arznei­mitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebär­fähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Aus­stellung gültig.“

Daraus geht hervor, dass für Frauen im gebär­fähigen Alter von diesen Wirk­stoffen höchstens eine Menge verordnet werden darf, die für 30 Tage aus­reicht. Zudem muss die Patientin das Rezept innerhalb von 6 Tagen nach dem Aus­stellungs­datum in der Apotheke ein­lösen.
Wie beschrieben, gelten die Vorgaben aber nur für Frauen im gebär­fähigen Alter. Für Frauen, die nicht gebär­fähig sind, und für Männer gelten die Ver­schrei­bungs­höchst­mengen sowie die begrenzte Rezept­gültigkeit nicht.

Da in Ihrem Fall die Höchst­menge über­schritten ist, können Sie das Rezept nicht beliefern. Wir empfehlen eine Rück­sprache mit dem Arzt und Kürzung der Abgabe­menge auf Anordnung des Arztes auf einen Monats­bedarf. Dazu wird voraus­sichtlich eine Aus­einzelung erforderlich werden, da es keine kleinere Packungs­größe gibt. Dies muss der Arzt dann vor­geben, der Preis muss vorab mit der Kranken­kasse geklärt werden. Nach § 16 Rahmen­vertrag gilt:

16 Teilmenge, Auseinzelung

„Die Abgabe einer Teil­menge aus einer Fertig­arznei­mittel­packung (Aus­einzelung, z. B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf aus­drückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat die verschreibende Person im Einzel­fall eine Aus­einzelung zur patienten­individuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teil­menge aus einer Fertig­arznei­mittel­packung (Aus­einzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertrags­partner dieses Rahmen­vertrages oder die Vertrags­partner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V verein­bart haben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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