Iscador® M mit Diagnose oder Begründung verordnen?
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Auf einem Rezept über Iscador M steht als Diagnose „Mammakarzinom“.
Reicht das oder muss der Zusatz „Ausnahmeverordnung nach § 12 Abs. 6 AM-RL“ auf dem Rezept vermerkt werden?
Antwort:
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnet werden. So ist es dem SGB V § 31 Abs. 1 Satz 4 zu entnehmen. Eine Begründung muss der Arzt jedoch nicht auf das Rezept aufbringen, sondern nur in seine Patientendokumentation:
12 Arzneimittelrichtlinie
„(6) 1Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. 2Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.“
Auch eine Diagnose muss nicht auf das Rezept aufgebracht werden. Schreibt der Arzt dennoch eine Diagnose auf die Verordnung, dann muss die Apotheke prüfen, ob diese zur Verordnungsausnahme der Arzneimittelrichtlinie passt (sog. erweiterte Prüfpflicht). Für den Fall Iscador M und Mammakarzinom passt dies zusammen:
Arzneimittelrichtlinie (Anlage 1, Nr. 32)
„32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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