Innerhalb welcher Frist muss zu einer Notfall-Verschreibung das BtM-Rezept nachgereicht werden?

Wir diskutieren momentan, wie die Regelung aus der BtMVV für Notfallverschreibungen auszulegen ist. Dort heißt es, dass das BtM-Rezept zur Notfallverordnung unverzüglich nachzureichen ist. 

Gibt es für den Begriff „unverzüglich“ eine genau definierte Frist? Und wenn ja, wo kann man das nachlesen?

Antwort

Im Ausnahmefall ist das Verschreiben von Betäubungsmitteln auf einem normalen Rezeptformular möglich, wenn dieses mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet ist.

§ 8 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) besagt in Absatz 6:

8 Abs. 6 BtMVV

„Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort ‚Notfall-Verschreibung‘ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚N‘ zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.“

Demnach muss die Apotheke vor Abgabe des Arzneimittels auf Grundlage einer Notfall-Verschreibung mit dem Arzt Rücksprache halten. In der Folge hat der Arzt die Pflicht, der Apotheke unverzüglich ein gültiges, mit dem Buchstaben „N“ markiertes BtM-Rezept nachzureichen.

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Allerdings gilt dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das gesamte deutsche Recht, wird dabei jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.

Sobald der Arzt also an seine BtM-Formulare kommt, sollte er die BtM-Verordnung der Apotheke nachreichen. Das sollte demnach spätestens zur nächsten Öffnungszeit der Praxis sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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