In welcher Höhe wird bei fehlender Dosierung retaxiert?

Wir erhalten weiterhin häufig Rezepte ohne Dosierungs­angabe. Natürlich haben wir eine Prüf­routine, was die Rezept­bearbeitung angeht, dennoch kann es vermutlich passieren, dass doch mal ein Rezept durch­rutscht. Daher würden wir gerne wissen, wie hoch die Straf­gebühr ist, wenn eine Dosierung auf dem Rezept fehlt und wir das Rezept dennoch abrechnen.

Haben Sie diesbezüglich Erfahrungen?

Antwort

Eine Gebührenordnung für Formfehlerretaxierungen gibt es nicht.

Meist handelt es sich jedoch bei Beanstandungen von fehlender Dosierung auf dem Rezept um Null­retaxationen. Die Kassen argumentieren, dass die Apotheken ihre Sorgfalts­pflicht verletzt haben, denn sie hätten eine fehlende Dosierung ja nach den gegebenen Heilungs­möglichkeiten nach Rück­sprache mit dem Arzt ergänzen dürfen – im dringenden Fall oder wenn dem Patienten nach­weislich ein Medikations­plan vorliegt, ist dies auch ohne Arzt­rück­sprache erlaubt.

Die Kassen dürfen nach § 6 Abs. 1c Rahmenvertrag jedoch selbst entscheiden, ob sie die Apotheken ganz oder teil­weise vergüten.

6 Abs. 1c Rahmenvertrag

„(1) […] Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

c) die Kranken­kasse im Einzel­fall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten“

Daher kann ein Einspruch zumindest versucht werden, auch wenn es immer Einzel­fall­entscheidungen der Kranken­kassen sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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