In welcher Höhe können Portokosten zulasten einer GKV abgerechnet werden?

Folgendes Rezept zulasten einer Ersatzkasse haben wir beliefert:
„Genta-Coll res. 0,5 x 2,5 x 2,5 cm Schwämme 5 St. RESOR 02476741“.

Die Versorgung war nur über Direktvertrieb ab Werk mit einem ausgewiesenen Mindermengenaufschlag von 15,00 € + MwSt. (= 17,40 €) möglich. Dieser Betrag wurde auf 9,00 € gekürzt.

Wo finden wir die vertragliche Regelung, die dieser Retax zugrunde liegt?

Antwort

Portokosten, die einen Betrag von 9 € über­steigen, müssen vorab bei der Kasse (Ersatz­kasse) genehmigt werden. So ist es dem § 7 Abs. 7 vdek-Arznei­versorgungs­vertrag zu entnehmen:

7 Abs. 7 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Unvermeidbare Telegramm­gebühren, Fernsprech­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arznei­mitteln, die üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungs­kosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustim­mung der Ersatz­kasse einzu­holen.“

Daher ist die Kürzung in diesem Fall leider gerechtfertigt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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