Importe – wann muss die Sonder-PZN mit Faktor 3 aufgedruckt werden?

Wir haben eine Frage zur Abgabe von Reimporten und dem Aufdrucken der Sonder-PZN mit Faktor 3. Wir wissen, dass die Abgabe von 15/15-Importen verpflichtend ist und dass der Faktor 3 mit Begründung aufgedruckt werden muss, wenn ein solcher nicht lieferbar ist. Wie verhält es sich aber (bezogen auf das Aufdrucken der Nummer 3) bei Abgabe von anderen (nicht wirtschaftlichen) Reimporten bzw. dem Original (bspw. Xarelto, Clexane, Eliquis)?

Wir haben gehört, dass auch in solchen Fällen das Aufdrucken des Faktors 3 empfehlenswert sei, da man sich so vor Retaxationen schützen könne. Kollegen von uns drucken bei Abgabe von bspw. Xarelto immer die 3 samt Begründung aufs Rezept (sogar dann, wenn ein Reimport abgegeben wird), damit das Rezept dann nicht weiter von den Krankenkassen geprüft wird.

Antwort:

Die Apotheke ist nicht dazu verpflichtet, sobald es 15/15-Importe gibt, diese auch abzugeben, sondern muss pro Krankenkasse und Quartal eine Importquote erfüllen, die zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitsreserve (reale Ersparnis) herangezogen wird (vgl. § 5 Rahmenvertrag). Die Apotheke kann laut Kommentar des Deutschen Apothekerverbandes selbst entscheiden, mit welchen Abgaben sie die Importquote erfüllt. Bei den mitgliederstarken Krankenkassen übererfüllen Apotheken sogar oft die Importquote und sammeln ein Guthaben an (das ihnen niemals ausgezahlt wird).

Die Sonder-PZN 02567024 ist in Verbindung mit Faktor 3 dann aufzudrucken, wenn alle verfügbaren 15/15-Importe nicht lieferbar sind. Rezepte mit dieser Bedruckung werden nicht in die Quotenberechnung einbezogen.

Darüber hinaus ist es wichtig, vom verordneten Arzneimittel auszugehen. Mit der namentlichen Verordnung eines Importes setzt der Arzt z. B. einen Preisanker, den die Apotheke nicht überschreiten darf. Ist weder der verordnete Import noch ein preisgünstigerer Import lieferbar, muss die Apotheke bei Ersatzkassen ebenfalls das Sonderkennzeichen 02567024 in Verbindung mit Faktor 3 aufdrucken und eine Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept notieren.

4 Abs. 8 vdek-AVV

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen.“

Die regionalen Lieferverträge der Primärkassen sind diesbezüglich gesondert zu prüfen.

Hilfreiche Informationen zur Abgabe von Importen sind in den DAP Retax-Arbeitshilfen zu finden (s. Abb.).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung