Importe bei Lieferengpässen – Genehmigung nötig?

Uns liegt eine Ver­ordnung über das Präparat Livmarli PZN 13155684 vor. Das Präparat ist mit PZN gelistet und die Aus­stellung durch die Medizi­nische Hoch­schule in Hannover haben wir uns bestätigen lassen. Allerdings ist das Präparat über den Groß­handel nicht liefer­bar, sodass wir es direkt beim Her­steller in den Nieder­landen bestellen müssen.

Dürfen wir die Ver­ordnung ohne vorherige Ge­nehmigung durch die Kranken­kasse beliefern, oder handelt es sich durch die Direkt­­bestellung um einen Import? Bei einem Preis von fast 90.000 € sind wir etwas verun­sichert.

Antwort

Es handelt sich hier nicht um einen klassischen Einzel­import nach § 73 AMG, da das Arznei­mittel in Deutsch­land zuge­lassen ist. ABER: Bei Liefer­eng­pässen oder vorüber­gehender Nicht­verfügbar­keit eines Arznei­mittels stellen Importe von Arznei­mitteln, die im Einzel­fall gemäß § 73 AMG getätigt werden, einen Spezial­fall dar: Verordnet wird in diesem Fall das deutsche Fertig­arznei­mittel oder der Wirk­stoff unter Angaben von Art und Menge, Dosierung und Anwendungs­dauer auf einem regulären Kassen­rezept – trotz des Import­charakters. Die Apotheke hat die Nicht­verfüg­bar­keit fest­zu­stellen, zu dokumentieren und ggf. den Aus­tausch gegen ein Präparat, das sie über einen Einzel­import nach § 73 AMG bezieht, zu veran­lassen.

Die Apotheke über­nimmt die Bestellung des zu importierenden Arznei­mittels und rechnet direkt mit der Kranken­kasse ab. Die Kosten­übernahme ist seitens der Apotheke ggf. im Vor­feld individuell mit der jeweiligen Kranken­kasse zu klären! Für Patientinnen und Patienten entstehen dabei keine Mehr­kosten. Ein ärztlicher Vermerk auf der ausge­stellten Verordnung ist nicht not­wendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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