Importe bei Lieferengpässen – Genehmigung nötig?
Uns liegt eine Verordnung über das Präparat Livmarli PZN 13155684 vor. Das Präparat ist mit PZN gelistet und die Ausstellung durch die Medizinische Hochschule in Hannover haben wir uns bestätigen lassen. Allerdings ist das Präparat über den Großhandel nicht lieferbar, sodass wir es direkt beim Hersteller in den Niederlanden bestellen müssen.
Dürfen wir die Verordnung ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse beliefern, oder handelt es sich durch die Direktbestellung um einen Import? Bei einem Preis von fast 90.000 € sind wir etwas verunsichert.
Antwort
Es handelt sich hier nicht um einen klassischen Einzelimport nach § 73 AMG, da das Arzneimittel in Deutschland zugelassen ist. ABER: Bei Lieferengpässen oder vorübergehender Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels stellen Importe von Arzneimitteln, die im Einzelfall gemäß § 73 AMG getätigt werden, einen Spezialfall dar: Verordnet wird in diesem Fall das deutsche Fertigarzneimittel oder der Wirkstoff unter Angaben von Art und Menge, Dosierung und Anwendungsdauer auf einem regulären Kassenrezept – trotz des Importcharakters. Die Apotheke hat die Nichtverfügbarkeit festzustellen, zu dokumentieren und ggf. den Austausch gegen ein Präparat, das sie über einen Einzelimport nach § 73 AMG bezieht, zu veranlassen.
Die Apotheke übernimmt die Bestellung des zu importierenden Arzneimittels und rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Die Kostenübernahme ist seitens der Apotheke ggf. im Vorfeld individuell mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären! Für Patientinnen und Patienten entstehen dabei keine Mehrkosten. Ein ärztlicher Vermerk auf der ausgestellten Verordnung ist nicht notwendig.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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