Import ist nicht lieferbar – muss ein neues Rezept ausgestellt werden?
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Zulasten der Barmer wurde „Prolia 60 mg FER 1 St N1, Emra Med“ verordnet. Dieser Import ist allerdings nicht lieferbar, ebenso wenig wie andere günstigere bzw. 15/15-Importe.
Brauchen wir nun ein neues Rezept?
Antwort:
Im vdek-Vertrag sind die Abgabemöglichkeiten bei Nichtlieferbarkeit eines Importes in § 4 Abs. 8 geregelt:
4 Abs. 8 vdek-Vertrag
„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“
Sie müssen demnach kein neues Rezept beantragen, sondern den Arzt über die Liefersituation und die Abgabe eines teureren Produktes informieren, diese Rücksprache auf der Verordnung dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Zusätzlich wird die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit gedruckt. Auf jeden Fall sollte auch ein Nachweis der Nichtverfügbarkeit in der Apotheke verbleiben, also zum Beispiel eine Meldung des Großhandels, dass die günstigeren Importe nicht lieferbar waren.
- DAP PZN-Checkplus
- DAP Lexikon „Importquote“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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