Impfstoffe auf Sprechstundenbedarf

Wir bekommen in letzter Zeit häufiger Impf­stoffe auf GKV-Rezept verordnet und wollten nun mal fragen, ob Impf­stoffe über­haupt zu­lasten der Kranken­kasse verordnet werden können.

Dabei handelt es sich um die Grippe­impf­stoffe Influsplit und Efluelda für einzelne Erwachsene (nicht als Sprech­stunden­bedarf) sowie Bexsero und Pneumovax.

Antwort

Verordnungen von Influenza-Impf­stoffen für Standard-, Indikations- und beruflich bedingte Impfungen werden im Rahmen des Sprech­stunden­bedarfs ausge­stellt (regionale Abweichungen sind jedoch möglich). Falls im individuellen Fall ein spezieller Grippe­impfstoff (z. B. ein nasaler Impf­stoff) notwendig ist, ist je nach KV-Region auch eine Individual­ver­ordnung auf den Namen des Patienten möglich.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Verordnung eines Impf­stoffs, wenn eine Impfung entsprechend der Schutz­impfungs-Richt­linie durch­ge­führt wird (Pflicht­leistung der Kranken­kassen), aus­schließlich (auch im Einzel­fall) mit dem Vordruck (Muster 16) über Sprech­stunden­bedarf ohne Namens­nennung des Versicherten erfolgen sollte. Die Markierungs­felder 8 und 9 sind zu kenn­zeichnen. Misch­ver­ordnungen sind nicht zulässig.

Handelt es sich um Satzungs­leistungen der Kranken­kasse, wie z. B. eine Auslands­reise­impfung oder eine HPV-Impfung im Alter von 18 Jahren bis zum 26. Lebens­jahr, wird der Impf­stoff auf den Namen des Patienten verordnet.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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