Impfstoffe auf Sprechstundenbedarf
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Wir bekommen in letzter Zeit häufiger Impfstoffe auf GKV-Rezept verordnet und wollten nun mal fragen, ob Impfstoffe überhaupt zulasten der Krankenkasse verordnet werden können.
Dabei handelt es sich um die Grippeimpfstoffe Influsplit und Efluelda für einzelne Erwachsene (nicht als Sprechstundenbedarf) sowie Bexsero und Pneumovax.
Antwort
Verordnungen von Influenza-Impfstoffen für Standard-, Indikations- und beruflich bedingte Impfungen werden im Rahmen des Sprechstundenbedarfs ausgestellt (regionale Abweichungen sind jedoch möglich). Falls im individuellen Fall ein spezieller Grippeimpfstoff (z. B. ein nasaler Impfstoff) notwendig ist, ist je nach KV-Region auch eine Individualverordnung auf den Namen des Patienten möglich.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Verordnung eines Impfstoffs, wenn eine Impfung entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie durchgeführt wird (Pflichtleistung der Krankenkassen), ausschließlich (auch im Einzelfall) mit dem Vordruck (Muster 16) über Sprechstundenbedarf ohne Namensnennung des Versicherten erfolgen sollte. Die Markierungsfelder 8 und 9 sind zu kennzeichnen. Mischverordnungen sind nicht zulässig.
Handelt es sich um Satzungsleistungen der Krankenkasse, wie z. B. eine Auslandsreiseimpfung oder eine HPV-Impfung im Alter von 18 Jahren bis zum 26. Lebensjahr, wird der Impfstoff auf den Namen des Patienten verordnet.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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