Darf im Akutfall die nächstkleinere Packung abgegeben werden?

Wir erhielten an einem Samstag ein Rezept über Clarithromycin 16 Stück zulasten der AOK.

Das Arzneimittel war nicht vorrätig und für eine Bestellung war es bereits zu spät. Dürfen wir theoretisch Clarithromycin 14 Stück zulasten der AOK abgeben, weil wir es vorrätig haben, um den Kunden zügig zu versorgen? Wie sieht in einem solchen Fall die Dokumentation aus? Genügt ein Vermerk oder muss zusätzlich die Sonder-PZN (dringender Fall) mit auf das Rezept?

Antwort

Laut unserer Recherche ist keine Packung Clarithromycin mit 16 Stück im Handel. Die Verordnung ist also keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen und daher nicht eindeutig.

8 Abs. Satz 4

Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.

7 Rahmenvertrag ist zu entnehmen, was dann zu tun ist:

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.

17 Rahmenvertrag ist anzuwenden, wenn der Arzt nicht zu erreichen ist:

Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst):
Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt:
[...] 5. Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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