Gibt es eine Höchst­menge für parenterale Rezepturen auf Entlass­rezepten?

Wir haben eine Rezeptur­ver­ordnung auf einem Entlass­rezept erhalten:

42 x Flucloxacillin 1,5 g in 50 ml NaCl, Dos. 6x tgl.

Die Frage dazu lautet: Wie ist die Regelung im Rahmen des Entlass­managements allgemein bei parenteralen Rezepturen, hier in diesem Fall z. B. eine i.v.-Antibiose? Gilt hier ebenfalls der Verordnungs­zeit­raum von bis zu 7 Tagen ähnlich den Hilfs­mitteln und sonstigen Produkten?

Antwort

In Anlage 8 zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V „Ergänzende Bestim­mungen für die Arznei­mittel­ver­sorgung im Rahmen des Entlass­managements nach § 39 Absatz 1a SGB V“ findet man unter § 4 Abs. 5 folgende Angabe zu Rezepturen:

4 Abs. 5

„Bei Rezepturen darf eine Reich­dauer von sieben Tagen nicht über­schritten werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, kann der Abgebende ohne Rück­sprache mit dem Arzt eine Menge bis zu einer Reich­dauer von sieben Tagen abgeben. Dies ist durch den Abgebenden bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Verordnungs­blatt zu vermerken und abzu­zeichnen sowie bei elektronischen Verordnungen im Dispensier­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“

Im Arznei­ver­sorgungs­vertrag der Ersatz­kassen findet man unter § 6 Abs. 1b dazu folgende Angabe:

6 Abs. 1b

„Bei Rezepturen ist die ärztlich verordnete Menge maßgebend.“

Wir würden Ihnen empfehlen in Ihrem regional geltenden Liefer­vertrag nach­zu­schauen, ob es dort noch weitere gesonderte Regeln gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, würden wir davon aus­gehen, dass die Vorgaben auch für parenterale Rezepturen gelten. Nach den Corona­sonder­regeln dürfen auch Rezepturen mit einer Menge bis zu einer Reich­dauer von 14 Tagen abge­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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