Gibt es eine Höchstmenge für parenterale Rezepturen auf Entlassrezepten?
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Wir haben eine Rezepturverordnung auf einem Entlassrezept erhalten:
42 x Flucloxacillin 1,5 g in 50 ml NaCl, Dos. 6x tgl.
Die Frage dazu lautet: Wie ist die Regelung im Rahmen des Entlassmanagements allgemein bei parenteralen Rezepturen, hier in diesem Fall z. B. eine i.v.-Antibiose? Gilt hier ebenfalls der Verordnungszeitraum von bis zu 7 Tagen ähnlich den Hilfsmitteln und sonstigen Produkten?
Antwort
In Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V „Ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V“ findet man unter § 4 Abs. 5 folgende Angabe zu Rezepturen:
4 Abs. 5
„Bei Rezepturen darf eine Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, kann der Abgebende ohne Rücksprache mit dem Arzt eine Menge bis zu einer Reichdauer von sieben Tagen abgeben. Dies ist durch den Abgebenden bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen sowie bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen findet man unter § 6 Abs. 1b dazu folgende Angabe:
6 Abs. 1b
„Bei Rezepturen ist die ärztlich verordnete Menge maßgebend.“
Wir würden Ihnen empfehlen in Ihrem regional geltenden Liefervertrag nachzuschauen, ob es dort noch weitere gesonderte Regeln gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, würden wir davon ausgehen, dass die Vorgaben auch für parenterale Rezepturen gelten. Nach den Coronasonderregeln dürfen auch Rezepturen mit einer Menge bis zu einer Reichdauer von 14 Tagen abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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