Reicht bei T-Rezepten ein Hinweis auf einen schriftlichen Medikationsplan aus?
Wir haben uns im Team die Frage gestellt, ob bei einem T-Rezept die Angabe „Dj“ ausreichend ist.
Wir haben mittlerweile von verschiedenen Stellen gehört, dass eine genaue Dosierungsangabe vorhanden sein muss.
Stimmt das?
Antwort
Schaut man in den § 3a AMVV, der die Verordnung von Substanzen auf T-Rezepten regelt, findet sich dort keine genauere Angabe zu der Dosierung.
Demnach gilt auch für T-Rezepte § 2 Abs. 1 Nummer 7:
2 Abs. 1 AMVV
„[…] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“
Aus rein formaler Sicht würde also die Angabe „Dj“ ausreichend sein. Allerdings muss die Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln auf T-Rezepten die Höchstmengenregelung beachten, sodass eventuell eine Rücksprache mit der verordnenden Person sinnvoll sein kann. Im FAQ „Ausfüllen und Einlösen eines T-Rezeptes“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte findet sich Folgendes:
BfArM
„[…] Seit dem 1. November 2020 ist generell eine Dosierungsangabe auf Rezepten erforderlich. Dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Die zu überprüfende Höchstmenge bezieht sich auf die individuelle Dosierung für den einzelnen Patienten und der damit verbundenen Anzahl der Packungen mit der entsprechenden Wirkstärke, die dem Patienten verschrieben worden sind. Bei Unsicherheiten bezüglich einer möglichen Überschreitung der Höchstmenge muss der/die Apotheker/in mit der verschreibenden ärztlichen Person vor der Abgabe des Arzneimittels Rücksprache halten (vgl. auch § 2 AMVV und § 17 ApBetrO).“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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