Reicht bei T-Rezepten ein Hin­weis auf einen schrift­lichen Medikations­plan aus?

Wir haben uns im Team die Frage ge­stellt, ob bei einem T-Rezept die Angabe „Dj“ aus­reichend ist.
Wir haben mittler­weile von ver­schiedenen Stel­len ge­hört, dass eine genaue Dosierungs­angabe vor­handen sein muss.

Stimmt das?

Antwort

Schaut man in den § 3a AMVV, der die Verordnung von Substanzen auf T-Rezepten regelt, findet sich dort keine genauere Angabe zu der Dosierung.

Demnach gilt auch für T-Rezepte § 2 Abs. 1 Nummer 7:

2 Abs. 1 AMVV

„[…] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medi­kations­plan, der das ver­schriebene Arznei­mittel um­fasst, oder eine ent­sprechende schrift­liche Dosierungs­an­weisung einer ver­schreibenden Person vor­liegt und wenn die ver­schreibende Person dies in der Ver­schreibung kennt­lich gemacht hat oder wenn das ver­schriebene Arz­nei­mittel un­mittel­bar an die ver­schreibende Person abge­geben wird […]“

Aus rein formaler Sicht würde also die Angabe „Dj“ aus­reichend sein. Aller­dings muss die Apotheke bei der Abgabe von Arznei­mitteln auf T-Rezepten die Höchst­mengen­regelung beachten, sodass eventuell eine Rück­sprache mit der ver­ordnenden Person sinn­voll sein kann. Im FAQ „Aus­füllen und Einlösen eines T-Rezeptes“ des Bundes­instituts für Arznei­mittel und Medizin­produkte findet sich Folgendes:

BfArM

„[…] Seit dem 1. November 2020 ist generell eine Dosierungs­angabe auf Rezepten erforderlich. Dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine ent­sprechende schriftliche Dosierungs­anweisung einer ver­schreibenden Person vor­liegt und wenn die ver­schreibende Person dies in der Ver­schreibung kennt­lich gemacht hat oder wenn das ver­schriebene Arznei­mittel un­mittel­bar an die ver­schreibende Person abge­geben wird. Die zu über­prüfende Höchst­menge bezieht sich auf die individuelle Dosierung für den einzelnen Patienten und der damit ver­bundenen Anzahl der Packungen mit der ent­sprechenden Wirk­stärke, die dem Patienten ver­schrieben worden sind. Bei Unsicher­heiten bezüglich einer möglichen Über­schreitung der Höchst­menge muss der/die Apotheker/in mit der ver­schreibenden ärztlichen Person vor der Abgabe des Arznei­mittels Rück­sprache halten (vgl. auch § 2 AMVV und § 17 ApBetrO).“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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