Reicht der Hinweis auf eine vor­liegende Opiat­substi­tution zur Ver­ordnung von Abführ­mitteln?

Bei einem Erwachsenen wurde zulasten der AOK Nordost „Bifiteral PZN 1476532 1000 ml N3“ mit dem Zusatz „Diagnose bei Opiat­substitution“ verordnet.

Ist diese Diagnose bei Erwachsenen zulässig, damit es die AOK über­nimmt?

Antwort

In Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie finden Sie die OTC-Übersicht der ver­ordnungs­fähigen, nicht ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mittel. Unter dem Punkt „Abführ­mittel“ findet sich Folgendes:

Anlage I AM-RL

„Abführ­mittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammen­hang mit Tumor­leiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darm­lähmung, vor diagnostischen Ein­griffen, bei phosphat­bindender Medikation bei chronischer Nieren­insuffizienz, Opiat- sowie Opioid­therapie und in der Terminal­phase.“

Die Opioid­therapie deckt nach unserer Ein­schätzung auch eine Opiat­substitution ab, sodass Sie das Präparat zulasten der AOK abgeben können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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