Dürfen Fiebersäfte auch ohne Verordnung als Rezeptur hergestellt werden?

Wir überlegen aufgrund der anhaltenden Liefer­eng­pässe momentan, ob für einen Paracetamol­saft als Rezeptur unbedingt ein Rezept vorliegen muss oder ob wir dies auch einzeln auf Kunden­wunsch umsetzen dürfen?

Antwort

Dazu zunächst ein Blick in die Anlage 1 der Arznei­mittel­verschreibungs­ver­ordnung (AMVV):

Anlage 1 AMVV

Paracetamol
– ausgenommen Human­arznei­mittel zur
a) oralen Anwendung zur sympto­matischen Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder von Fieber oder zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und von Fieber in einer Gesamt­wirk­stoff­menge von bis zu 10 g je Packung,
b) rektalen Anwendung,
c) oralen Anwendung (in maximaler Einzeldosis von 500 mg und maximaler Tages­dosis von 3.000 mg) in Kombination mit Ibuprofen (in maximaler Einzel­dosis von 200 mg und maximaler Tages­dosis von 1.200 mg) und einer Gesamt­wirk­stoff­menge von bis zu 10 g Paracetamol und bis zu 4 g Ibuprofen je Packung für die kurz­zeitige sympto­matische Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen

Demnach ist Paracetamol in oralen Zubereitungen mit bis zu 10 g Paracetamol je Packung nicht verschreibungs­pflichtig. Sie dürfen Paracetamol als Saft-Zubereitung daher auf Kunden­wunsch ohne Verordnung herstellen.
Der Preis apotheken­pflichtiger Arzneimittel, die im Hand­verkauf auf Kunden­wunsch abgegeben werden, darf übrigens frei kalkuliert werden und unter­liegt nicht der AMPreisV oder der Hilfstaxe.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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