Dürfen Fiebersäfte auch ohne Verordnung als Rezeptur hergestellt werden?
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Wir überlegen aufgrund der anhaltenden Lieferengpässe momentan, ob für einen Paracetamolsaft als Rezeptur unbedingt ein Rezept vorliegen muss oder ob wir dies auch einzeln auf Kundenwunsch umsetzen dürfen?
Antwort
Dazu zunächst ein Blick in die Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV):
Anlage 1 AMVV
Paracetamol
– ausgenommen Humanarzneimittel zur
a) oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder von Fieber oder zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und von Fieber in einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10 g je Packung,
b) rektalen Anwendung,
c) oralen Anwendung (in maximaler Einzeldosis von 500 mg und maximaler Tagesdosis von 3.000 mg) in Kombination mit Ibuprofen (in maximaler Einzeldosis von 200 mg und maximaler Tagesdosis von 1.200 mg) und einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10 g Paracetamol und bis zu 4 g Ibuprofen je Packung für die kurzzeitige symptomatische Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen
Demnach ist Paracetamol in oralen Zubereitungen mit bis zu 10 g Paracetamol je Packung nicht verschreibungspflichtig. Sie dürfen Paracetamol als Saft-Zubereitung daher auf Kundenwunsch ohne Verordnung herstellen.
Der Preis apothekenpflichtiger Arzneimittel, die im Handverkauf auf Kundenwunsch abgegeben werden, darf übrigens frei kalkuliert werden und unterliegt nicht der AMPreisV oder der Hilfstaxe.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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