Darf ein Heilpraktiker Epinephrin für die Notfallbehandlung erwerben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben einen Heilpraktiker, der den Anapen für seine Praxis als Notfalltherapeutikum verordnet hat.
Wir fragen uns im Team, ob wir den Anapen auf die Verordnung eines Heilpraktikers abgeben dürfen.
Antwort
Epinephrin-Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung sind laut Anlage 1 der AMVV für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes seit dem 1. März 2011 von der Verschreibungspflicht ausgenommen, ebenso Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten. Die Regelung soll auch Heilpraktikern geeignete Arzneimittel verfügbar machen, falls durch eine Neuraltherapie in ihrer Praxis anaphylaktische Reaktionen ausgelöst werden. Heilpraktiker können diese Arzneimittel in der Apotheke gegen Vorlage ihrer „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, des Personalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes persönlich erwerben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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