Darf ein Heilpraktiker Epinephrin für die Notfallbehandlung erwerben?

Wir haben einen Heil­praktiker, der den Anapen für seine Praxis als Notfall­therapeutikum verordnet hat.

Wir fragen uns im Team, ob wir den Anapen auf die Verordnung eines Heil­praktikers ab­geben dürfen.

Antwort

Epinephrin-Auto­injektoren in Packungs­größen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung sind laut Anlage 1 der AMVV für die Notfall­behandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neural­therapie bis zum Ein­treffen des Rettungs­dienstes seit dem 1. März 2011 von der Verschreibungs­pflicht ausge­nommen, ebenso Dexamethasondi­hydrogen­phosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertig­spritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungs­einheiten. Die Regelung soll auch Heil­praktikern geeignete Arznei­mittel verfügbar machen, falls durch eine Neural­therapie in ihrer Praxis anaphylaktische Reaktionen ausge­löst werden. Heilpraktiker können diese Arznei­mittel in der Apotheke gegen Vorlage ihrer „Erlaubnis zur berufs­mäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, des Personal­aus­weises sowie unter Nennung des Anwendungs­zweckes persönlich erwerben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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