Heilfürsorge BPOL – was gilt es zu beachten?

Uns liegt ein Rezept der Heilfürsorge BPOL (IK 103600342) vor. Ist das eine gesetzliche Kranken­kasse?

Was gibt es zu beachten?

Antwort

Bei der Heilfürsorge der Bundes­polizei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Kranken­kasse, sondern um einen sonstigen GKV-unab­hängigen Kosten­träger. Für die Heilfür­sorge der Bundes­polizei gibt es einen eigenen Arznei­versorgungs­vertrag, nach dem gem. § 3 Abs. 3 folgende Angaben für eine ordnungs­gemäße Verordnung auf das Rezept müssen:

Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:

a) Bezeichnung der Krankenkasse: Heilfürsorge Bundespolizei
b) Name, Vorname, Geburtsdatum
c) Kostenträgerkennung
d) Versichertennummer (8-stellig)
e) Datum der Ausstellung
f) gebührenpflichtig gekennzeichnet
g) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
h) Arztstempel der Polizeiärztin / des Polizeiarztes bzw. Vertragsarztstempel der Vertragsärztin / des Vertragsarztes

Versicherte der Heilfürsorge der Bundespolizei müssen sowohl Zuzahlung als auch Mehrkosten zahlen. Auch Rezepte zulasten der Heilfürsorge der Bundespolizei sind nur 28 Tage gültig. 

Außerdem müssen bei der Auswahl des Arzneimittels die §§ 8–19 des Rahmenvertrages beachtet werden:

Rahmenvertrag

„Bei der Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und §§ 8 bis 19 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V entsprechend.“

Rabattverträge gelten unseres Wissens nicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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