Heilfürsorge BPOL – was gilt es zu beachten?
Uns liegt ein Rezept der Heilfürsorge BPOL (IK 103600342) vor. Ist das eine gesetzliche Krankenkasse?
Was gibt es zu beachten?
Antwort
Bei der Heilfürsorge der Bundespolizei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Krankenkasse, sondern um einen sonstigen GKV-unabhängigen Kostenträger. Für die Heilfürsorge der Bundespolizei gibt es einen eigenen Arzneiversorgungsvertrag, nach dem gem. § 3 Abs. 3 folgende Angaben für eine ordnungsgemäße Verordnung auf das Rezept müssen:
Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung der Krankenkasse: Heilfürsorge Bundespolizei
b) Name, Vorname, Geburtsdatum
c) Kostenträgerkennung
d) Versichertennummer (8-stellig)
e) Datum der Ausstellung
f) gebührenpflichtig gekennzeichnet
g) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
h) Arztstempel der Polizeiärztin / des Polizeiarztes bzw. Vertragsarztstempel der Vertragsärztin / des Vertragsarztes
Versicherte der Heilfürsorge der Bundespolizei müssen sowohl Zuzahlung als auch Mehrkosten zahlen. Auch Rezepte zulasten der Heilfürsorge der Bundespolizei sind nur 28 Tage gültig.
Außerdem müssen bei der Auswahl des Arzneimittels die §§ 8–19 des Rahmenvertrages beachtet werden:
Rahmenvertrag
„Bei der Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und §§ 8 bis 19 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V entsprechend.“
Rabattverträge gelten unseres Wissens nicht.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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