Hat die Apotheke eine Prüfpflicht auf Präparate der Anlage III der AM-RL?
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Uns liegt folgendes Kassenrezept vor:
Verordnet ist „1 x Jelliproct Kombi (PZN 01798023)“ zulasten der BKK Mobil.
Bei Eingabe ins Kassensystem wird diese Meldung angezeigt:
„VERORDNUNGSVORGABEN
Anl. III AM-RL: Verordnungsausschlüsse nach AM-RL Hämorrhoidenmittel in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, zur lokalen Anwendung. Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach der Arzneimittel-Richtlinie.“
Darf das Mittel trotzdem zulasten der BKK abgegeben werden? Es ist ja schließlich eindeutig verordnet.
Ist die Apotheke überhaupt prüfungspflichtig?
Im Liefervertrag haben wir diesen Fall nicht gefunden.
Antwort:
In Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sind Verordnungsausschlüsse bzw. -Einschränkungen aufgeführt.
Als Hämorrhoidenmittel mit mehreren Wirkstoffen ist auch Jelliproct von einem Verordnungsausschluss betroffen, wie es auch durch Ihre EDV angezeigt wird.
In der Lauer-Taxe erscheint eine ähnliche Meldung:
Auch wenn die Apotheke für Verordnungsausschlüsse keine Prüfpflicht hat, sollten Sie im Zuge einer guten Arzt/Apotheker-Zusammenarbeit den verschreibenden Arzt darauf hinweisen und ihn so vor einem Regress bewahren.
Besteht der Arzt weiterhin auf die Abgabe, dann sollten Sie dies auf der Verordnung notieren.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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