Handschriftliche Korrektur des Arztes möglich?

Wir haben eine Verordnung vor­liegen, bei der ursprüng­liche Kosten­träger durchge­strichen und ein neuer, die Berufs­genossen­schaft Holz und Metall, ergänzt wurde. Das Rezept wurde an dieser Stelle von der Ärztin abge­stempelt und abge­zeichnet.

Ist dies aus­reichend oder brauchen wir eine neue Verordnung?

Antwort

Auch Ärzte können Rezepte hand­schriftlich korrigieren. In der Arznei­mittel-Richt­linie findet sich unter Abschnitt E § 11 Abs. 1 Folgendes:

11 Abs. 1 Abschnitt E der AM-RL

„[…] Änderungen und Ergänzungen zu einer ausge­stellten Verordnung bedürfen der erneuten Unter­schrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datums­angabe. […]“

Änderungen und Ergänzungen müssen also mit einer erneuten Unter­schrift des Arztes mit Datums­angabe versehen werden. Ist dies der Fall, brauchen Sie kein neu ausge­stelltes Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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