Handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz nur mit Unterschrift

Uns liegt ein GKV-Muster-16-Rezept über Somatuline Autogel 120 mg Inj.-Lsg. i. e. Fertigspr. 1 St. N1 mit Dosierung vor. Es handelt sich hierbei um ein teures Arznei­mittel. Ein Aut-idem-Kreuz wurde hand­schriftlich mit Kurz­zeichen des Arztes gesetzt.

Benötigen wir auch noch einen Stempel für das Setzen des Aut-idem-Kreuzes?

Antwort

Handschriftliche Änderungen auf einem Kassen­rezept müssen Ärztinnen und Ärzte mit Unter­schrift und Datum bestätigen.

Dazu ein Auszug aus den Verordnungs­hinweisen der KV Nordrhein:

Verordnungs­hinweis der KV Nordrhein

„Hand­schriftliche Änderungen auf einem Kassen­rezept müssen Ärzte mit Unter­schrift und Datum bestätigen. Wenn Datum und Unter­schrift des Arztes fehlen, wird laut Bundes­sozial­gericht nicht nur die Ergänzung un­gültig, sondern die gesamte Ver­ordnung.“

Beim Durch­streichen/Über­schreiben oder bei Ergänzungen auf Papier-Kassen­rezepten müssen Ärztinnen und Ärzte dies also mit Datum und Unter­schrift bestätigen. Dies gilt auch für hand­schriftlich ausge­stellte Rezepte, wenn beispiels­weise durch „gequetschte“ oder schräg geschriebene Mengen­angaben eine nach­trägliche Änderung zu erkennen ist. Mit der Autorisierung soll die vertrags­ärztliche Ver­ordnung vor jeglicher nach­träglichen Veränderung geschützt werden. Bei fehlender Bestätigung kann die Apotheke das Rezept nicht beliefern; eine telefonische Arzt­rück­sprache reicht nach Ansicht des Bundes­sozial­gerichts nicht aus.

Ein Stempel ist daher nicht not­wendig, aber das Datum seiner Korrektur sollte der Arzt noch neben seiner Unter­schrift ergänzen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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