Handelt es sich um eine Jumbopackung?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine Verordnung über „Triumeq 50 mg/600 mg/300 mg 90 Stück“ vor.
Diese Packungsgröße trägt keine Normgröße.
Unsere Frage ist nun, ob wir die 90er-Packung dennoch zulasten der Barmer abrechnen dürfen?
Antwort:
Triumeq wird als antivirales Mittel folgendermaßen laut PackungsV eingeteilt:
Nur Packungen, die kein N-Kennzeichen tragen und dabei Jumbopackungen sind (d. h. die enthaltene Menge übersteigt den größten definierten Messbereich, hier = 95 – 100 St.), dürfen nicht zulasten der GKV abgegeben werden (Ausnahme: Sprechstundenbedarfsverordnungen!).
Bei der 90er-Packung handelt es sich aber nicht um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, sondern um eine Packung, die keinem Normbereich zuzuordnen ist, weil die Menge zwischen zwei Normbereichen liegt, nämlich zwischen N2 und N3.
Solche Packungen sind auf Stückzahlverordnungen gemäß Rahmenvertrag zulasten der GKV abgabefähig. Sie dürfen die 90er-Packung also zulasten der Barmer abgeben.
- DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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