Handelt es sich hier um eine eindeutige Verordnung?

Wir haben ein Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg erhalten.

Verordnet wurde:

„Denosumab 120 mg 1 DS (onkologische Behandlung)“

In dieser Stärke kommt als Handelspräparat nur Xgeva in Frage. Importe waren zum Zeitpunkt der Belieferung nicht verfügbar, darum würden wir das Original abgegeben.

Darf der Arzt ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel als reine Wirkstoffverordnung verschreiben? Oder handelt es sich in diesem Fall um eine unklare Verschreibung?

Antwort

Da in dieser Stärke nur Xgeva zur Abgabe in Frage kommt und derzeit noch keine Biologicals mit gleichem Wirkstoff im Handel sind, handelt es sich bei dieser Wirkstoff­verordnung nicht um eine unklare Verordnung.

Nur wenn neben dem Original­produkt auch Bio­similars im Handel sind, handelt es sich bei bio­technologisch hergestellten Arznei­mitteln bei einer reinen Wirkstoff­verordnung um eine unklare Verordnung (z. B. Infliximab). Hier muss sich der Arzt eindeutig für ein Präparat entscheiden. Allgemein gilt, dass bio­techno­logisch hergestellte Arznei­mittel nur dann gegen­einander austauschbar sind, wenn dies im Rahmen­vertrag (Anlage 1) namentlich festgelegt ist.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie bei dieser Wirkstoff­verordnung prinzipiell eines der drei preis­günstigsten Präparate abgeben müssen. Im Ersatz­kassen­vertrag ist geregelt, dass bei Nicht­verfüg­barkeit eines (verordneten) günstigen Importes ein teureres Präparat abgegeben werden darf, sofern der Arzt dies nach Rücksprache erlaubt. Diese muss auf dem Rezept dokumentiert werden. Prüfen Sie bitte, ob und welche entsprechenden Regelungen es dazu im Ihnen vorliegenden Regional­vertrag der AOK Rheinland/Hamburg gibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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