Hämophilie-Rezept: Welche Zuzahlung ist abzurechnen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Hämophilie-Rezept erhalten. Verordnet wurde „12 x HAEMATE P 1000 IE Plh N1 1 ST (PZN 03331128)“.
Wir sind unsicher bezüglich der Zuzahlung: Welche Zuzahlung müssen wir hier erheben? 20 Euro für 2 x N2 oder 10 Euro für 1 x N3?
Antwort
Bei Rezepten, auf denen Arzneimittel zur Behandlung der Hämophilie verordnet sind, dürfen Apotheken – sofern entsprechende Packungsgrößen nicht im Handel sind – die Packungsgrößen gemäß § 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) im Rahmen der definierten Normgrößen zusammenstellen.
Für Haemate besteht ebenfalls die Möglichkeit der Zusammenstellung gemäß § 3 der PackungsV im Rahmen der Messzahlen. Die Messzahlen für Antihämorrhagika nach Abschnitt 4 der PackungsV-Anlage sind: N1 = 1, N2 = 5 bis 6, N3 = 29 bis 30 Stück.
Die Abgabe dieser im Rahmen der Messzahlen zusammengestellten Packungen gilt im Sinne der PackungsV als Abgabe einer Einzelpackung.
Sie können die verordnete Menge daher zu zwei N2-Packungen (2 x 6 Stück) zu insgesamt 12 Stück zusammenstellen, sodass eine Zuzahlung von 20 Euro für den Patienten anfällt.
Bitte denken Sie bei diesem Artikel auch an die Dokumentations- und Meldepflichten:
17 Abs. 6a Apothekenbetriebsordnung
„(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
- Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- das Datum der Abgabe und
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.“
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Hämophilie“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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